Arbeitsrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Baurecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Erbrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Mietrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Verbraucherrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Verkehrsrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Steuerrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24
Abschließende Hinweise
| Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.
Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.
Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern
Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:
- Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
- Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.
Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, PM 8/25 vom 20.2.2025
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Tatsächlich ausgeübte Gewinnermittlungsart maßgeblich
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Einmal getroffene Wahl nur in Ausnahmefällen änderbar
Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Beachten Sie | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
- Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungeinzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgendenFaktoren abhängt:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand und
- Zahl der Kinder.
Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (hier: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie | Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S2284/20/10002 :005
| Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 a desEStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht (FG) Hessen hingewiesen hat. |
Hintergrund: Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 Euro erneuern und neue Türen einbauen (11.900 Euro). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung (14.280 Euro). Die gesamten Aufwendungen (55.930 Euro) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 Euro + 10.000 Euro + 12.000 Euro = 47.000 Euro) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 Euro (15 % von 270.000 Euro). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 Euro um 55.930 Euro auf 325.930 Euro. Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Aufwendungen für Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht aufzuteilen
Nach Ansicht des FG Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem (mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG verfolgten) Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, 4 K 1736/19, NZB BFH, IX B 86/24
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Alle Instanzen sind sich einig
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und auch der BFH ab.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: frei gewähltes Konsumverhalten
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B., um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmenzu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23
| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen.
Quelle | LG Halle, Urteilvom 10.10.2024, 4 O 224/24
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde und aufgefordert, eine offene Steuerschuld zu begleichen. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt in einer Mitteilung vom 26.2.2025, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen – u. a. die maßgeblichen Textbausteine – sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
| Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Halterin nicht über Eingriff informiert
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.5.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Klage auf Zahlung der Rechnung
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte vor dem AG auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung, wie behauptet, stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Fremdes Geschäft“ besorgt
Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus, dass die Tierklinik durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein sogenanntes „fremdes Geschäft“ besorgt hat. Es handele sich bei der tierärztlichen Versorgung um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugute kam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt laut AG nicht. Soweit hiermit auf eine sog. „Nebenpflichtverletzung“ abgestellt werden soll, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Zeugenaussagen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22, PM 36/24
| Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Diese Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren gebilligt. |
Schüler drang widerrechtlich in Schul-IT ein
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Schwerste Ordnungsmaßnahme verhängt
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestands der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme, so das VG, sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2024, VG 3 L 610.24, PM 30/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten. Sein Urteil ist verbraucherfreundlich. |
Das war geschehen
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den AGB der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die beklagte Sparkasse informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1.1.2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) haben die Klage abgewiesen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 192 Euro zu zahlen. Der Kläger erhält die Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte zurück.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Er hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht bloß durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Gewohnheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen entstanden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2024, XI ZR 139/23, PM 219/24
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin II weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Nachteilsverbot beachten
Den Mietvertragsparteien sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 557 b Abs. 1 BGB) die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel (sog. Nachteilsverbot) ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, also bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Vermieterseitige Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten. Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte “Individualvereinbarung sei angesichts des o. g. Nachteilsverbots unzulässig, so das LG.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 20.6.2024, 67 S 83/24
| Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht (AG) Hannover hat entschieden: Der Mieter muss seine Wohnung räumen. |
Dachrinne durch Müll verstopft
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Vermieter kündigte zweimal
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Danach kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Mietvertragliche Pflichten erheblich verletzt
Das AG überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten erheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war. Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber hinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle | AG Hannover, Urteil vom 11.1.2024, 510 C 5216/23, PM vom 29.10.2024
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. |
Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an
Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen.
Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).
Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23
| Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet. So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Es hat dabei klargestellt, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. |
Schwiegersohn benötigte Geld und bekam es von den Schwiegereltern
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Ehe wurde geschieden
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags von rund 190.000 Euro.
Landgericht: kein freiwilliges Vermögensopfer der Schwiegereltern
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.
Das LG stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelte es sich nach Ansicht des LG bei der Gewährung eines derart hohen Betrags keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen.
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23, PM vom 19.12.2024
| Die Kündigung eines nach dem 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: §§ 650 q, 650 h BGB). Eine formwidrige Kündigung ist allerdings folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann in der Regel eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt. |
Das OLG sagt aber auch: Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.5.2024, VII ZR 118/23
| Kann das Honorar für Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht beschrieben sind, frei vereinbart werden? Gilt die HOAI dann nicht? Antworten hierzu lieferte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. |
Das war geschehen
Ein Ententeich sollte von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber meinte, dass ein Objekt i. S. d. HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau nicht möglich. Hier läge jedoch kein solches „Objekt“ vor. Daher sei ein Umbauzuschlag ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.
So sah es das Oberlandesgericht
„Objekt“ oder nicht „Objekt“ – das war hier die Frage. Das OLG stützte sich zur Beantwortung auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus. Das Gericht bewilligte daher den Umbauzuschlag. Es handele sich um ein Ingenieurbauwerk (Anlage des Wasserbaus). Zwar würde durch die Planung nicht in die Konstruktion des Teichs eingegriffen, wohl aber in den Bestand. Dieser sei wesentlich, weil aus einer Anlage des Wasserbaus eine Anlage der Abwasserentsorgung entstehen sollte (Nutzungsänderung). Denn der Teich sollte bei dem umzustellenden Mischsystem in ein Trennsystem künftig nur noch den kontrollierten Abfluss von Regenwasser sicherstellen.
Das OLG: Durch die geplante Vertiefung des Teichs werde zwar auch in die Konstruktion eingegriffen. Die Wesentlichkeit dieses Eingriffs sei aber nicht vorgetragen worden, sodass sich das Wesentlichkeitskriterium nicht prüfen ließ. Wesentlich sei ein Eingriff, wenn er gegenüber dem Bestand einen Anteil von 10 bis 20 Prozent der Substanz ausmacht.
Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 16.5.2024, 2 U 96/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einem Mann den Erlass der Grundsteuer verwehrt, obwohl er herangezogen worden war, ein Baudenkmal zu erhalten. |
Für den Erhalt eines Fachwerkhauses begehrte der Kläger Grundsteuererlass
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Erfolgloser Widerspruch
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruch und dann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Verwaltungsgericht sah Voraussetzungen für Erlass nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so das VG. Das Grundsteuergesetz (hier: § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG) sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe.
Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustands sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, PM 16/24
| Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. |
Komplexe Verletzung beim Ligaspiel
Ein damals 15-jähriger Fußballer erlitt in einem Spiel derfrüheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen. Der 15-Jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251 Euro vereinbart.
Berufsgenossenschaft: kein Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.
Landessozialgericht gab Spieler Recht
Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag.
Verbotene Kinderarbeit nicht gegeben
Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als „Beschäftigter“ nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischem Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere, wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.
Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2025, L 9 U 3318/23, PM des LSG
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, PM 4/25 vom 16.1.2025
| Seit dem 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Umsatzsteuergesetz (hier: § 19 a UstG: „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“). Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |
Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Beachten Sie | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. Registrierungsdaten ändern, Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.
Quelle | BZSt
| Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf. |
„Automatenshop“ mit elf Automaten
Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Anordnung wohl rechtmäßig
Das VG folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die o. g. Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“.
Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigt
Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Weitere Anordnung
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG mit weiterem Beschluss statt.
So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Quelle | VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, PM 1/25
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin hatte für die Gewährung des Kredits eine Provision zu zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024
| Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro. |
Urteil 1: Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung
Über folgenden Fall musste der BFH jüngst entscheiden: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 Euro) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 Euro an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster als unbegründet zurück.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das FG zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Im Unterschied zum FG ist der BFH aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Beachten Sie | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.
Urteil 2: Freibeträge
Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.
Die Klage vor dem FG Niedersachsen war ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 Euro erhalten.
Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich, wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH, Urteil vom 10.7.2024, II R 31/21, PM 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH, Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22, PM 41/24 vom 14.11.2024
| Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird. |
Das war geschehen
Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Anschaffung der beiden Objekte nahmen die Eheleute zwei Darlehen auf. Ein Darlehen über 200.000 Euro diente der Finanzierung des Objekts X1. Mit dem anderen Darlehen über 195.000 Euro wurde das Objekt X2 finanziert. Eine den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y diente der Bank als Zusatzsicherheit. Die Immobilie Y wurde von den Eheleuten zunächst selbst bewohnt und diente anschließend zur Erzielung von Vermietungseinkünften.
Im Streitjahr 2020 veräußerten die Eheleute die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab. Denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des „Sicherungsobjekts Y“ hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an (4.338 Euro und 4.280 Euro).
In der Steuererklärung für 2020 wich das Finanzamt von den Angaben der Eheleute ab, u. a. berücksichtigte es die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y stünden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah das aber anders.
Finanzgericht: Auch Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Im Streitfall standen die beiden Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Objekt Y. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitszinsen mit einer Veräußerung des Grundbesitzes sieht, betrifft dies Fälle, in denen es um die Veräußerung des mit den Darlehen finanzierten Grundbesitzes geht.
Dies trifft für das Objekt Y jedoch nicht zu. Denn für dieses Objekt wurden die Darlehen ursprünglich nicht aufgenommen. Und durch die Veräußerung des nur als Sicherungsobjekt dienenden Grundstücks Y hat sich der Veranlassungszusammenhang nicht geändert.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23; BFH, Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13
| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. |
War der Unfall manipuliert?
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Landgericht: Es gab keine Verabredung zum Unfall
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 26.9.2024, 3 O 193/22, PM vom 11.11.2024
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.
Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24
| Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in einem Linienbus festzuhalten. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht (AG) München jetzt noch einmal bekräftigt. |
Bus machte Vollbremsung
Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses . Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.
Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem AG verklagte er den Fahrer des überholenden PKW sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vollständiges Mitverschulden des Fahrgasts
Das AG wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies diene dem Schutz der Fahrgäste.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigte nämlich ein Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Die Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley biete keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen sei. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall
Dies zeige sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich z. B. eine ältere Dame, die einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So sei dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen sei, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger sei z. B. ein Sitzplatz frei gewesen, der überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte.
Vollbremsung nicht überraschend
Es habe sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ihm einen ungenügenden Halt verschaffte.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.10.2024, 338 C 15281/24, PM 35/24
| Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. |
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin E. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Erkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. E. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von E. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. E. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.
Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das LG hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | BGH, Beschluss vom 18.12.2024, 3 StR 292/24, PM 6/25
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ vor der Wohnung eines schwerbehinderten Mannes einzurichten. |
Kläger hatte außergewöhnliche Gehbehinderung
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (hier: § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO) die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr…“) erfolgen.
Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
So sah es die beklagte Stadt
Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
So sah es das Verwaltungsgericht
Dieser Auffassung konnte sich das VG nicht anschließen. Unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3 m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können. Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24, PM vom 7.11.2024
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. |
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die Klägerin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, nach deren Überlassung an die Beklagten erworben und ist dadurch als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Cousins waren.
Die Beklagten haben die Kündigung für unwirksam gehalten und sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen (hier: § 577 a Abs. 1 a S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13.8.13). Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen berufen. Diese Kündigungsbeschränkung gilt indes nicht, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter derselben Familie angehörten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dies (auch) bei Cousins der Fall sei und deshalb die Kündigungsbeschränkung im Streitfall nicht eingreife.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH: Den Begriffen „Familie“ und „Familienangehörige“ in den hier maßgeblichen Vorschriften kommt dieselbe Bedeutung zu. Hiervon sind ausschließlich die Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Ebenso gilt die Privilegierung selbst im Fall einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen in den o. g. Vorschriften liegt eine typisierende Betrachtungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Personen aufgrund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht. Auch scheidet eine Erweiterung dieses geschützten Personenkreises aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Er hat eine solche Bewertung im Rahmen der auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründenden Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung besteht. Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von Familienangehörigen in den hier einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Cousins sind (nur) Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (nach §383 ZPO, § 52 StPO) nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577 a Abs. 1 a S. 2 BGB.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 276/23, PM 145/24
| Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LG hat die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte. |
Mieterin zahlte zwei Monatsmieten nicht
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nun darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Zu Recht gekündigt
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das LG bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an.
Vermieter hatten fristlos und fristgerecht gekündigt
Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah das LG hier aber keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23, PM vom 30.9.2024
| Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage befassen, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift. |
Vater lebte im Seniorenwohnheim und erhielt Hilfe zur Pflege
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, der im Jahr 2020 Student war.
Der Sozialhilfeträger erlangte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Klägers, eine Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich, und seine dortige Position als Chief Technology Officer (CTO). Er teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100 000 Euro jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Denn mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es bestehe deshalb keine Auskunftspflicht.
So sah es das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den Auskunftsbescheid aufgehoben. Zwar sei die o. g. Vermutungsregel mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das Bruttojahreseinkommen des potenziell Unterhaltsverpflichteten einzuholen.
Erst, wenn auf dieser Grundlage die 100 000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Sozialhilfeträger, dass das vom LSG geforderte gestufte Auskunftsverfahren im Gesetz keine Stütze finde. Wenn zu vermuten sei, dass die Einkommensgrenze überschritten werde, bestehe auch eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen, damit der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch umfassend prüfen könne.
So sah es das Bundessozialgericht
Das BSG gab dem Kläger ebenfalls recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.20 u. a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Abs. 1 a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst, wenn die Vermutung widerlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist ggf. auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.
Legitim: Informationen aus dem Internet eingeholt
Auch das BSG ging davon aus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mann ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro habe. Dass der Sozialhilfeträger diese Anhaltspunkte aus dem Internet habe, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunftspflicht sei aber zunächst auf das Einholen von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt. So habe es der Gesetzgeber gewollt. Denn er beabsichtigte, in erster Linie erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern zu entlasten. Dem widerspräche es, die Auskunftspflicht auszuweiten.
Quelle | BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R, PM 32/24
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). |
So ist die Verjährung geregelt
Der Anspruch auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer unter im BGB näher geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun hat der BGH die bisher offene Frage entschieden, wann die Verjährung beginnt.
So begründet der BGH seine Ansicht
Dass die Verjährungsfrist taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.
Quelle | BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23
| Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit der die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. |
Grundstückseigentümer sollten Löschwasserversorgung herstellen und unterhalten
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Anordnung war ermessensfehlerhaft
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so das VG. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, nach dem Landesgesetz über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (hier: gemäß § 31 Abs. 5 LBKG) zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen.
Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2024, 3 L 1042/24.KO, PM 20/24
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich „zwei Paar Schuhe“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt. |
Architekt verlangte Honorar für Bauleitung
Ein Architekt rechnete Honorar für „Bauleitung“ ab. Er bezog sich auf die Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben.
So sahen es die Gerichte
Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach der Hessischen Bauordnung (hier: § 59 HBO) tätig sein sollte. Diese Person muss u. a. darüber wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird.
Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden.
Der Bauleiter, so das OLG, sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
Der Architekt ging also leer aus. Da der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, ist die Entscheidung des OLG nun auch rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2023, 22 U 19/22
| Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Klägerin verlangte Abrechnungen in Papierform
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7.4.2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss der Arbeitgeber ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Landesarbeitsgericht: Entgeltabrechnung war nicht ordnungsgemäß
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber wahrt Textform
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von der Gewerbeordnung (hier: § 108 Abs. 1 S. 1 GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Grundlage: Konzernbetriebsvereinbarung
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das BAG war jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.1.2025, 9 AZ R 48/24, PM 3/25
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Sachgrundbefristung gerechtfertigt
Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Formelle Mängel der Befristung...
Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
... aber Kündigung wirksam
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Quelle | ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, PM 1/25
| Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. |
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Ordnungsgeld von 2.500 Euro droht
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ordnungsgeld wird schrittweise erhöht
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie | Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Das war geschehen
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, 28 Wx 2/24
| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |
Folgende Punkte sind zu beachten:
o Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
o Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
o Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Gesetzliche Neuregelung
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.
E-Rechnungsempfang muss ab sofort gewährleistet sein
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. |
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Informationen zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten und die Berücksichtigung von arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 - S 2353/19/10010 :006
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. |
Das war geschehen
Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.
Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Wer einen Immobilienkredit nur gegen eine Provision gewährt, muss eindeutig angeben, ob die Provision von der Laufzeit des Kredits abhängig ist oder nicht. Fehlt es an dieser Angabe, ist von der Abhängigkeit von der Laufzeit auszugehen. |
Das kann erhebliche Konsequenzen haben. Die Kreditnehmerin musste für die Gewährung des Kredits eine Provision zahlen. Weit vor dem Ablauf der gewährten Laufzeit zahlte sie den Kredit dann allerdings zurück. Zugleich verlangte sie nun anteilig die Provision zurück – zu Recht, wie der EuGH annahm.
Der EuGH: In der fehlenden Belehrung über den Umstand der Unabhängigkeit der Provision von der Laufzeit liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls eines Verbrauchers.
Quelle | EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-76/22
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen erfolglos.
Das FG Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Finanzierungszusammenhang durch Übertragungsvorgang weggefallen
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Revision eingelegt
Das FG Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt: Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23, Rev. BFH, IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 163/23; Rev. BFH, IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:
o Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
o Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35 c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Das war geschehen
Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.
Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 Euro bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35 c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.
Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht (FG) München und der BFH an.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 c Abs. 4 Nr. 1 EstG) muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.
Der BFH weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Beachten Sie | Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23, PM 39/24 vom 10.10.2024
| Seit dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 Euro). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 Euro monatlich), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (abrufbar unter: www.iww.de/s12176). |
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Das war geschehen
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.
Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23
| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |
Falsche Reihenfolge
Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.
So verteilte das Gericht die Haftung
Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.
Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23
| Auch eine – strafbare – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |
Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall – noch im Fahrzeug – auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23
| Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kleve entschieden. |
Das LG machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Trotz der einschlägigen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 44 VVG) habe der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er könne insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen. Demgemäß könne er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen – zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den Versicherer gehört – nicht geltend machen, weil dies allein dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner obliegt. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien weder behauptet noch getroffen. Die hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthalten keine Klausel, die dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen.
Quelle | LG Kleve, Urteil vom 27.3.2024, 6 O 64/23
| Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht (LG) Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschulden gekürztes Schmerzensgeld zu. |
Auf öffentlichem Parkplatz ausgerutscht
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigte die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit. Die Frau verlangte von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubte der Frau nicht und meinte, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.
Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt mit dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sogenannten Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen. Die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024, 6 O 157/22
| Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Nachbar randalierte mehrfach
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steins die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.
Das verlangte der Kläger
Der Kläger begehrte nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Kläger hatte teilweise Erfolg
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Der Kläger, so das OLG, habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, führte das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Auch Ersatz von Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt.
Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.2024, 3 U 179/23, PM 56/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. |
„Skonto“ bei vollständiger Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für sein Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.
Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren.
Landgericht: Klausel des Küchenstudios unwirksam
Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Oberlandesgericht bestätigte Landgericht
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei dem Kunden eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.
Kunde schuldet nur Sonderpreis
In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Quelle | OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.6.2024, 5 U 38/23, PM vom 9.9.2024
| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |
Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?
Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.
Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.
Beispiel
A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung ist regelmäßig auch möglich, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat. |
Das war geschehen
Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Euro. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch die Revision des Beklagten beim BGH letztlich ebenfalls. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat es nach Auffassung des BGH jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Fall der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.
Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadenersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.
Erneute gerichtliche Entscheidung erforderlich
Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2024, VIII ZR 184/23, PM 144/24
| In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. |
Bei Heirat: Enterbung
Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.
Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.
Von der Testierfreiheit gedeckt
Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.
Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.
Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e
| Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden: Ein Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung auch verlangen, wenn er nur noch Mängel beseitigen muss. Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf er die Mängelbeseitigung verweigern. |
Auftrag mit Mängeln ausgeführt
Der Unternehmer sollte Betonflächen im Außenbereich herstellen. Dies geschah nur mangelhaft. Um die Kosten für die Mängelbeseitigung abzusichern, hat der Unternehmer eine Sicherheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) gefordert. Doch der Auftraggeber stellte die Sicherheit nicht. Deswegen kündigte der Unternehmer den Vertrag. Er meinte, dadurch sei ein Abrechnungsverhältnis eingetreten. Der Auftraggeber erhob Widerklage, mit der er einen Vorschuss verlangte, um die Mängel zu beseitigen.
Klage und Widerklage erfolglos
Keine der Parteien war vor dem OLG erfolgreich. Zwar war der Unternehmer, so das OLG, berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, da der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt hatte.
Aber durch die Kündigung sei das Nacherfüllungsstadium des Vertrags beendet gewesen. In solchen Fällen bestehe der Vergütungsanspruch nur, soweit die Leistungen mangelfrei erbracht wurden. Folge: Der Unternehmer müsse sich den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Hier schätzte das OLG diesen auf mindestens die Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung. Es wies die Klage daher ab.
Wegen der Beendigung des Nacherfüllungsstadiums hatte der Auftraggeber laut OLG auch keinen Anspruch mehr auf den Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Mängel würden allenfalls durch die Minderung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 24.7.2024, 12 U 75/23
| Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte imJuni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.
Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen
Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. DerBauträger klagte.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.
Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.
So sah es der Bundesgerichtshof
Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.
Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.
Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24
| Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht
Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.
Oberlandesgericht restriktiv
Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21
| Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn. |
Das war geschehen
Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Erließ ihn während der OP „Haken-Halten“, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Hierbei handelt es sich um das Offenhalten des Operationsbereichs nach dem Schnitt, um sicherzustellen, dass der Operateur während der Operation Zugang zum Operationsgebiet hat. Bevor er den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser das „Tackern“ durchführen könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arzt den Operationssaal verlassen hatte, nähte ein Facharzt zunächst subkutan. Er begann dann, die Haut zu tackern. Die letzten zwei bis drei Tackervorgänge führte der Sohn des Arbeitnehmers aus.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei. Dieser behauptet, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Hiergegen habe es keine Einwände gegeben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Mehrere Pflichtverstöße des Arztes
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorlag, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe.
Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt. Er habe diese nicht über die Anwesenheit seines Sohnes informiert und ihr Einverständnis hierzu nicht eingeholt. Die Würde der Patientin sei missachtet worden.
Es sei irrelevant, ob die Hygienevorgaben durch den Sohn eingehalten worden seien. Die Gegenwart jeder weiteren Person im Operationssaal erhöhe die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern.
Sohn ohne medizinische Ausbildung und Vorerfahrung
Es beständen Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Anwesenheit des Sohnes die OP konkret hätte verzögern und es zu Ablaufstörungen hätte kommen können. Die Gefahr sei latent vorhanden gewesen. Der Sohn habe keine medizinische Ausbildung und ebenso wenig Vorerfahrung im medizinischen Bereich.
Es habe die Gefahr bestanden, dass der Sohn Schwierigkeiten bei der Ausführung der anspruchsvollen Tätigkeit habe, die üblicherweise von einem Assistenzarzt durchgeführt werde. Der Arzt habe damit rechnen müssen, dass dem Sohn Fehler unterlaufen und er einschreiten müsse. Das sei ihm bewusst gewesen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer den Chefarzt über die Mitnahme seines Sohnes in den OP in Kenntnis gesetzt haben sollte und dieser keine Einwände erhoben habe, führe die Assistenz des Sohnes während der OP zu einem so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dies die Kündigung – auch ohne Abmahnung – rechtfertige.
Ärztliche Schweigepflicht verletzt und fehlende Sensibilität
Das Verhalten führe auch zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Patientin. Es wurde eine narkotisierte und weibliche Patientin operiert. Hier zeigt sich fehlendes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Sensibilität des Arztes in Bezug auf die Intimsphäre der Patientin.
Quelle | ArbG Paderborn, Urteil vom 20.8.2024, 3 Ca 339/24
| Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz beantwortet. |
Steckte die Antragsgegnerin hinter den Kündigungen?
Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u. a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch diese. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen.
Das wollte die Antragstellerin erreichen
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrags bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
So entschied das Landgericht
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gehandelt habe.
Besondere Umstände müssen Unlauterkeit begründen
Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob es auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde z. B. verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden.
Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige.
Identische Kündigungen kein Indiz
Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen.
Prämienzahlung zulässig
Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zugutekommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich.
Vertragsbruch Sache der Vertragsparteien
Auch, sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Fall der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine – als wahr unterstellte – Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die – vermeintliche – Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor.
Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2024, 11 O 12/24
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (LG) über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden. Das Abtretungsverbot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 399 Fall 1 BGB), so der BGH, stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zuviel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1.1.2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kein Abtretungsverbot
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegen stünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu.
Keine besonders schutzwürdigen Interessen
Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass dieser nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschlus. Die Unterrichtungspflichten nach § 675 d Abs. 1 BGB und nach dem Zahlungskontengesetz (hier: § 10 ZKG) bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das LG wird sich nun u. a. mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und ggf. mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Quelle | BGH, Urteil vom 24.9.2024, XI ZR 111/23, PM 187/24
| Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst darüber entscheiden, ob für hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss. Er entschied zugunsten einer Teilwertabschreibung: Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2023, XI R 36/20
| Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben. |
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH: VIII R 10/24
| Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler entscheiden. Der Senat gab dem Verband recht und bestätigte damit das von dem Lebensmittelhändler angefochtene landgerichtliche Urteil. |
„30-Tage-Bestpreis“-Werbung
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „- 36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.
Irreführende Werbung
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Das OLG entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.
Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen
Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG, PM 29/24
| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) und der BFH lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Übernahme von Zusatzkosten wären geldwerter Vorteil
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den BFH im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Beachten Sie | In diesem Verfahren hat der BFH zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach der Abgabenordnung (hier: § 236 AO) steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20, PM Nr.42/24 vom 14.11.2024
| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. |
Das war geschehen
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.
Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.
Steuerliche Pflichten gehen auf Erben über
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, 8 K 816/20
| Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
- es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
- die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen desArbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal(z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohnder zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganzüberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das BMF auf folgende Aspekte ein:
- Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
- Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
- Zuflusszeitpunkt,
- Änderung der Gefährdungsstufe,
- Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
- sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S2332/23/10006 :001
| Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EstG)). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entscheiden. |
Hintergrund: Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 Euro.
Für die ersten 20 Kilometer erfolgte allerdings keine Anpassung. Hier gelten somit weiterhin 0,30 Euro.
Diese Argumentation liegt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde: Eine Straßenverbindung ist als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere (längere) Straßenverbindung nutzt und er die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
„Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Allein die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kommen im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das FG Niedersachsen führte aus: Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (Entscheidung des FG Hamburg bei amtsärztlich attestierter Höhenangst und Fahrt über eine Brücke).
Beachten Sie | Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, dass die Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt zumindest, wenn der Steuerpflichtige (wie im Streitfall) infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der kürzeren Fahrtstrecke dann tatsächlich nutzt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21, FG Hamburg, Urteil vom 24.3.2003, II 61/02
| Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigenen Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadenersatz wegen einer Kollision verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Kollision mit einem Rehkadaver
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem LG Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Sorgfalt außer Acht gelassen
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, 9 O 1/22
| Wer trägt den Schaden, wenn ein Kunde im Internet eine Duschkabine bestellt und den Händler mit dem Aufbau beauftragt, die Kabine sich aber nicht wunschgemäß aufbauen lässt, weil sie „seitenverkehrt“ bestellt wurde? Das Amtsgericht (AG) München hat dazu eine klare Meinung. |
Das war geschehen
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Hinweispflicht des Monteurs?
Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
„Seitenverkehrtheit“ war nicht erkennbar
Das Gericht wies die Klage ab. Es erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so, wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 31.7.2023, 191 C 10665/23, PM 30/24
| Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das LG aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. |
Doppelhaushälfte sollte verkauft werden
Die vom Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Stillschweigende Einwilligung
Das LG gab dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.6.2024, 3 O 300/23, PM vom 29.7.2024
| Vor Betätigung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Unsachgemäße Bedienung?
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.6.2023 morgens gegen 9:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.
Keine weiteren Schäden bei erneutem Absenken
Nach Auffassung des Beklagten habe der PKW des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Daraufhin habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.
Das AG wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Denn die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird, so das AG. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung, vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.2024, 223 C 19925/23, PM 28/24
| Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen. |
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern – dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle | AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24
| Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadenersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So sieht es das Amtsgericht (AG) Hanau. |
Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.
Verkäufer handelt sittenwidrig
Das AG: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung handelt sittenwidrig, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadenersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig.
Die Verkäuferin durfte folglich die weiteren Mieten nicht fordern. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadenersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 15.3.2024, 32 C 243/21, PM vom 8.10.2024
| Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune in ihrer Abfallsatzung bestimmt, dass nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen wird. |
Mieter und Vermieter können in Anspruch genommen werden
Das VG Freiburg stellte fest: Nach der Abfallwirtschaftssatzung schuldet der Kommune neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide haften danach als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne mithin jeder in Anspruch genommen werden.
Vermieter kann Mieter in Anspruch nehmen
Oft ist es ohnehin so, dass der Vermieter die Kosten unmittelbar trägt und sie nach dem Mietvertrag als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Der Vermieter hat dann, bei einer Satzungsregelung wie im Fall des VG, gegen den Mieter einen sog. Gesamtschuldnerausgleichanspruch. Allerdings trägt er auch das Liquiditätsrisiko seines Mieters.
Quelle | VG Freiburg,Urteil vom 11.7.2024, 4 K 1957/23
| Das Landgericht (LG) Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. |
Mieter war auf Rollstuhl angewiesen
Der Mieter sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem – anderen – gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des LG musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen. Im weiteren Verfahren sprach das LG dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.
Unmittelbare Benachteiligung des Mieters
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert,sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024, 66 S 24/24, PM 32/24
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungsteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden. |
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungsteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt.
Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Klägerin stellte Antrag auf Bauvorbescheid
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das VG wies auch die Klage ab.
Errichtung eines Wochenendhauses nicht genehmigungsfähig
Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden; sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei.
Werden Regeln gebrochen, ändert das nichts am Geltungsanspruch einer Vorschrift
Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
| Die Architekteneigenschaft setzt voraus, dass der Planerin die bei der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Planer zwar Architektur studiert, aber keinen akademischen Abschluss erworben hat, muss er hierüber den Auftraggeber bei Vertragsabschluss informieren. Insoweit besteht eine Offenbarungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |
Verstößt der Planer gegen diese Offenbarungspflicht, kann der Auftraggeber nach dieser Entscheidung die von ihm geleisteten Honorarabschläge zurückfordern.
Hierbei besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber den Planer bei Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte und somit die Honorarabschläge nicht bezahlt worden wären. Die Beauftragung wäre einerseits wegen der großen Bedeutung des Bauwerks, andererseits wegen der mangelnden Fähigkeit des Planers, den Bauantrag überhaupt zu stellen, unvernünftig gewesen. Hierüber entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2023, 22 U 58/22
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frauen hatten das Ziel verfolgt, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. |
Das war geschehen
Die vier Frauen sind angestellte bzw. verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Sie rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.
So sah es das Bundesverfassungsgericht
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Daher konnten die Frauen keinen Erfolg haben.
Frauen hatten nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem sog. Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Frauen auch zumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (hier: § 3 MuSchG) und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff der „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,i m Zuge der Reform im Jahr 2017 und gemäß der Intention des MuSchG aus medizinischer Sicht für nicht sachgerecht.
Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Fall einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 21.8.2024. 1 BvR 2106/22, PM 80/2024
| 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die bisherige papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Zum 1.1.25 ist das eAU-Verfahren weiterentwickelt worden. Es gibt folgende Neuerungen: |
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert.
- Tatsächliches Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv gemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde).
- Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet.
- Privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird gemeldet, wenn diese der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die AU über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht.
Stornierte AU-Daten werden berichtigt (z. B. bei Beanstandungen), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
| Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt,weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. |
Vom Wochenendausflug zur Wohnung gefahren und verunglückt
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Arbeitsunfall oder nicht?
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und-unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht (LSG) jetzt noch nachholen müssen.
Quelle | BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R, PM 27/24