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Arbeitsrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
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  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
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  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Baurecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Erbrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Mietrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Verbraucherrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
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  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
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  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Verkehrsrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Steuerrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
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  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

Abschließende Hinweise

Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. 

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten. 

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt. 

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

Instagram: Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Fachärztin berichtete auf Instagram

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. 

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. 

Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. 

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. 

Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen. 

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. 

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. 

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus. 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten: FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bundesfinanzhof: Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. 

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
    ‍
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
    ‍
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Das war geschehen

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.  

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. 

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders. 

Hier lag kein Ermessensspielraum vor

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor. 

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.  

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. 

Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026

Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. 

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.  

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung. 

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24

Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. 

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden. 

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind. 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro. 

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte. 

Stellplatzkosten sind Werbungskosten

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.  

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. 

Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. 

Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt. 

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. 

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“ 

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. 

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

Gerichtsverfahren: Nicht-binäre Person: Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. 

Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. 

Antrag unzulässig

Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts. 

Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation

Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. 

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25

Mobilfunkvertrag: Handy-Verkäufer ist für Tarif-Bundle nicht verantwortlich

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

So verkaufte die Beklagte Handys

Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“. 

Werden Verbraucher benachteiligt?

Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. 

Klage auch in zweiter Instanz erfolglos

Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. 

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. 

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. 

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten. 

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. 

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG. 

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. 

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. 

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. 

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden. 

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. 

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach  dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat. 

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt. 

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos

Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage. 

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet. 

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam. 

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen. 

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. 

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. 

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte. 

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten. 

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können. 

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz. 

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu. 

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). 

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war. 

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden. 

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde. 

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen. 

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen. 

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung. 

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest. 

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden. 

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. 

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. 

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. 

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. 

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt. 

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. 

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung. 

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. 

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen. 

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht. 

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. 

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein. 

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25

Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Das war geschehen

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. 

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. 

Gerichtliche Instanzen uneinig

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. 

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. 

Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. 

Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. 

Rückforderung durch Finanzamt

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat. 

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. 

Bundesfinanzhof ist gefragt

§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. 

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. 

Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. 

Das war geschehen

Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“ 

Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst. 

Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet

Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. 

Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. 

15.000 Euro Entschädigung

Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor. 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht

Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei. 

Recht am eigenen Bild

Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. 

Quelle — LA GHamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24

Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften desE rtragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. 

So sieht es der Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzenund versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht. 

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. 

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt. 

In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:

  • DieMaßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung desBodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertungim Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
    ‍
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum imErtragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einerverfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden. 

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. 

Verfassungsbeschwerde beabsichtigt

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. 

Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R3/25,
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025

Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige

Einkommensteuergesetzdefiniert Grenzen

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
    ‍
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
    ‍
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend. 

Beispiel

A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremdvermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro. 

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. 

Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. 

Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln

§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.  

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbe­flächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist. 

Quelle — § 21Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17

Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. 

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. 

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. 

Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt

Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerde des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. 

Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025

Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen. 

Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315 c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zuentziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt­ eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. 

Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit

Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c StGBhandele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“. 

Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagens der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. 

Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25

Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. 

Hauskauf unterAusschluss der Gewährleistung

Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. 

Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin

Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, indem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. 

Elektroinstallation veraltet

Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre. 

Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen

Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. 

Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. 

Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen. 

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025

Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate

Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. 

Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. 

Landgericht urteilte verbraucherfreundlich

Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt. 

Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. 

Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG. 

Das Urteil ist rechtkräftig. 

Quelle — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025

Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München. 

Jacke wies nach Reinigung Flecken auf

Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück. 

War die Reinigung mangelhaft?

Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen. 

Gericht beauftragte Sachverständigen

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. 

Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung

Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet. 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25

Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. 

Das war geschehen

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram. 

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. 

Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen. 

Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte. 

So sah es das Landgericht

Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte …

Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. 

… und nicht Fotos und Textnachrichten

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. 

Gesetzgeber ist gefragt

Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade derv orliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG. 

Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM

Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung

Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt. 

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt. 

Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zuviel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt. 

Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig. 

Quelle — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025

Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden

Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine. 

Wohnung stark verschmutzt

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

„Besenrein“ genügt

Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24

Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig. 

So formulierte der Erblasser

Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten. 

So argumentierte die Betreuerin

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). 

Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte –erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor. 

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx

Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung

Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist. 

Wohnen ohne Genehmigung

Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit. 

Gerichte bleiben hart

Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf. 

Quelle — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25

Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren

Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650 f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. 

Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650 f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen. 

Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23

Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen. 

Es ging um Entschädigungsansprüche

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden. 

Waren die Ansprüche verjährt?

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei. 

Landgericht: Verjährung eingetreten

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG. 

Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23

Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Das war geschehen

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. 

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei. 

Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023. 

Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 

Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. 

Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. 

Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. 

Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25

Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

Das war geschehen

Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. 

Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert. 

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde. 

Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. 

Auch Eltern sind geschützt

Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden. 

Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.  

Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten

Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe. 

Quelle — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman

Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien

Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. 

Zeugnis war rückdatiert

Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein. 

Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit

Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. 

Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstandvon höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. 

Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe. 

Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte. 

Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24

Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. 

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird. 

Quelle — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. 

Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.  

Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. 

Das war geschehen

Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.  

Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. 

Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab. 

Bundesfinanzhof musste entscheiden

In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt? 

Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen

Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.  

Beachten Sie — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen. 

Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus

Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. 

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. 

Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann. 

Beachten Sie — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind. 

Quelle — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23

Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. 

Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe. 

Oberverwaltungsgericht sah das anders

Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen. 

Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere. 

Beitragsprivilegierung greift

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. 

Gewinngrenze war nicht überschritten

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite. 

Quelle — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. 

Das war geschehen

Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. 

Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat. 

Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten

Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. 

Beachten Sie — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen. 

Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet. 

Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen

Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. 

Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 

Quelle — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23

Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. 

Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden. 

Beachten Sie —Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Quelle — BVerfG ,Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24

Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.  

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer

  • auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

‍Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. 

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren. 

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. 

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keineRechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. 

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen. 

Beachten Sie — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben. 

Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200 a AO festsetzen. 

Quelle — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste. 

Das war geschehen

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat. 

So entschied das Landgericht

Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500  und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden. 

Quelle — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25

Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden

Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.  

E-Scooter = Krankenfahrstühle?

Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. 

Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG. 

So sah es das Verwaltungsgericht

Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne derStraßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. 

Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. 

Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden. 

Quelle — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW

Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 

Das hatte die Klägerin vorgetragen

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. 

So sieht es der Bundesgerichtshof

Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. 

Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o.g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. 

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. 

Quelle — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24

Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. 

Kläger versperrte Gehweg

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden. 

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage. 

Kein Ausschluss der Allgemeinheit

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. 

Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden. 

Widerruf der Duldung treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. 

Quelle — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25

Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer

Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde. 

Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig

Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. 

Gebuchtes Zimmer nicht renoviert

Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass, entgegen der Angabe des Reisebüros, nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG. 

Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl-und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend, mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. 

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben. 

Quelle — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25

Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden

Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden. 

Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren

Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos. 

Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen

Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann. 

Quelle — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24

Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat. 

Vermieter änderte Verteilungsschlüssel

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet. 

Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend

Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 

Kein Ausnahmefall gegeben

Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. 

Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte. 

Quelle — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025

Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst. 

Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute

Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. [...] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“ 

Das geschah nach dem Tod der Ehefrau

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies. 

So entschied das Oberlandesgericht

Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. 

Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen. 

Quelle — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25

Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“

Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben. 

Streit über Resthonorar

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis. 

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?

Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen. 

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig

Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen. 

Quelle — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. 

Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG. 

Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. 

So entschied das Oberlandesgericht

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden. 

Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. 

Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier. 

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. 

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren. 

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB. 

Quelle - LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert. 

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. 

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3 b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei. 

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog .„Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor. 

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. 

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 b KSchG informiert hat. 

Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden. 

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. 

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. 

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmun gder Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. 

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. 

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. 

Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24

Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. | 

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. 

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Wettbewerbsrecht: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne Leder

| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. | 

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. 

Das OLG hat der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung „Apfelleder“ liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz „Apfel-“ beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als „vegan“ bezeichnet. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 4.7.2025, 6 U 51/25, PM vom 17.7.2025

Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein

| Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. | 

Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister

Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück. 

Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.  

„Moderne Sprache“ nicht eindeutig

Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus. 

Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen

Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an. 

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25

„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

| Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. | 

Darum ging es

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u. a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u. a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert. 

So sah es das Oberlandesgericht

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe. 

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell,„diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. 

Kein Wettbewerbsverhältnis

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin. 

Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch. 

Keine geschäftlichen Handlungen

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei. 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25

Steuerveranlagung: Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen [FinMin]) in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, das das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.  | 

Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. | 

Sonderausgaben: Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung

Hintergrund: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 

Deckelung durch steuerlichen Höchstbetrag

Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der jedoch regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. 

Beachten Sie | Dieser Höchstbetrag beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte) 1.900 Euro. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge selbst tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person. 

Das war geschehen

Eheleute hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich bei einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben würden.  

Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. 

Hiergegen wandten die Eheleute im Wesentlichen Folgendes ein: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die nur das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. 

Der BFH hingegen hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. 

Bundesfinanzhof: Teilleistungssystem vom Gesetzgeber gewollt

Der BFH begründet seine Sichtweise u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst (und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen sind. Dementsprechend besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert nur, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. 

Quelle | BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 unter www.iww.de; PM Nr. 69/25 vom 23.10.2025

Bundesfinanzhof: Steuerzahlerfreundlich: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. | 

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: 

Erste Tätigkeitsstätte

  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 Euro bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

Auswärtstätigkeit

  • Dienstreisepauschale“: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. 

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung (gem. § 9 Abs. 4S. 3 EStG) sind:

  • unbefristetesTätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • Tätigkeitüber einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend. 

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig. 

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältniseine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. 

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. 

Beachten Sie | Damit widerspricht der BFH dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1 b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten. 

Fazit: § 1 Abs. 1 b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S.3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1 b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch

| Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. | 

Zwei Verkehrsverstöße

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. 

Halter gab an, nicht gefahren zu sein

Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte. 

Behörde ordnete Fahrtenbuch an

Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe. 

So entschied das Verwaltungsgericht

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall. 

Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. 

Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern. 

Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. 

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |

Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist. | 

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. 

Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers

Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. 

Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg

Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch. 

Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. 

Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig

Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. 

Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen. 

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. 

Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025

Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

| Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurück haben wollte, hatte deshalb Erfolg. | 

Haftungsausschluss im Vertrag

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Pferd lahmte – aber ab wann?

Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe. 

So ging die Beweisaufnahme aus

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. 

Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. 

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. 

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O257/22, PM vom 27.8.2025

Katastrophenalarm: Reiserecht: Überschwemmungen in Italien

| Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einer reiserechtlichen Sache entschieden, die so oder so ähnlich häufig vorkommt. | 

Heftige Unwetter: Katastrophenalarm

Ein Mann hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19.6.2023 stattfinden. Am 16.5.2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. 

Rücktritt von der Reise gerechtfertigt

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, also am 17.5.2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht (AG) gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem LG keinen Erfolg. 

Das LG erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. 

Reisender muss keine Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen

Das LG: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten. 

Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko,insbesondere, falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist, so das LG weiter. Hier habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Quelle | LG Frankfurt, Urteil vom 16.4.2025, 2-24 S 75/24, PM vom 7.7.2025

Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!

| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen ­lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop. | 

Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen

Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. 

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. 

Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot

Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien. 

Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24

Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung

| Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden. | 

Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen

Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung. 

Mieterin stellte sich quer

Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen, aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos. 

Amtsgericht gab Vermieter Recht

Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.  

Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24

Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?

| Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden. | 

Unterschrift nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. 

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt. 

Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt. 

Erbvertrag wirksam

Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25

Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

| Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden. | 

Schwierige persönliche Umstände

Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen. 

Land verweigerte die Witwenrente

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern. 

So sah es das Oberverwaltungsgericht

Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz. 

Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden. 

Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte. 

Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG

Badeunfall: Verschollen im Bodensee: Erben müssen Rente zurückzahlen

| Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen. | 

Leichnam des Rentners nie geborgen

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor einigen Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Rente wurde weitergezahlt …

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das SG Reutlingen und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. 

… und dann zurückgefordert

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim SG Konstanz und trugen u. a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

So entschied das Sozialgericht

Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das SG war zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Quelle | SG Konstanz, Urteil vom 6.8.2025, S 2 R 165/24, PM vom 6.8.2025

Keine Baugenehmigung: Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen erfolglos

| Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel zurückgewiesen, die ihm die Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte. | 

Das war geschehen

Der Antragsteller wandte sich gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit der diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor – im Mai 2022 – hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem VG Kassel anhängig. 

Widerspruch und Klage gegen Nutzungsuntersagung

Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem VG Kassel gestellt. Das VG hatte daraufhin den Antrag abgelehnt. 

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessensfehler der Stadt erkennbar. 

Fehlende Genehmigung führt zu Nutzungsverbot

Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das VG davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. 

Zügiges Einschreiten notwendig

Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde. 

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. 

Quelle | Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25, PM 9/25

Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht

| Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte. |

Das war geschehen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war. 

Architekt dokumentierte detailliert

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden. 

Bauherr konnte nicht überzeugen

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.

Landgericht architektenfreundlich

Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war. 

Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an. 

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22

Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. | 

Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin

Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. 

Abfindung außergewöhnlich hoch

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. 

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe. 

Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe. | 

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.  

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024. 

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. 

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. 

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611 a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. 

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. 

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. 

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. 

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25

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